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   VGH Bayern, 18.11.2019 - 11 B 19.32503   

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https://dejure.org/2019,42344
VGH Bayern, 18.11.2019 - 11 B 19.32503 (https://dejure.org/2019,42344)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.11.2019 - 11 B 19.32503 (https://dejure.org/2019,42344)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. November 2019 - 11 B 19.32503 (https://dejure.org/2019,42344)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 124a Abs. 3, Abs. 6 S. 3, § 125 Abs. 2 S. 1; AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7; AsylG § 3, § 4 Abs. 3
    Kein internationaler Schutz für russischen Staatsangehörigen

  • rewis.io

    Kein internationaler Schutz für russischen Staatsangehörigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Asylrecht (Russische Föderation, Tschetschenien); teilweise unzureichende Berufungsbegründung; Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen; Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; subsidiärer Schutz; russischer Staatsangehörige; Abschiebungsverbot

  • rechtsportal.de

    Streit um die Asylberechtigung russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit; Anforderungen an eine Berufungsbegründung; Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots aus gesundheitlichen Gründen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 22.03.2012 - 1 C 3.11

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VGH Bayern, 18.11.2019 - 11 B 19.32503
    Eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine notwendige und an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich z.B. aus finanziellen Gründen nicht erlangen kann (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 1 C 3.11 -BVerwGE 142, 179 = juris Rn. 34 m.w.N.).

    Konkret ist die Gefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald nach der Abschiebung des Betroffenen einträte (BVerwG, U.v. 22.3.2012 a.a.O. Rn. 34 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 16.07.2019 - 11 B 18.32129

    Kein internationaler Schutz und kein Abschiebungsverbot für russische

    Auszug aus VGH Bayern, 18.11.2019 - 11 B 19.32503
    Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Urteilsgründe, S. 15 ff.) und des Bundesamts (Bescheidsgründe, S. 4 ff.) zur innerstaatlichen Fluchtalternative bzw. der Niederlassungsmöglichkeit ethnischer Tschetschenen in anderen Landesteilen der Russischen Föderation, die den Erkenntnissen des Senats entsprechen (vgl. BayVGH, U.v. 16.7.2019 - 11 B 18.32129 u.a. - juris Rn. 46 ff.), wird gemäß § 130b Satz 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen.
  • EGMR, 13.12.2016 - 41738/10

    Ausweisung, Krankheit, Sperrwirkung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Straftat,

    Auszug aus VGH Bayern, 18.11.2019 - 11 B 19.32503
    Ein solcher Fall liegt vor, wenn eine schwerkranke Person abgeschoben werden soll und ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass sie, wenngleich keine unmittelbare Gefahr für ihr Leben besteht, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Aufnahmeland oder wegen fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung, tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wird, dass sich ihr Gesundheitszustand schwerwiegend, schnell und irreversibel verschlechtert mit der Folge intensiven Leids oder einer erheblichen Herabsetzung der Lebenserwartung (EGMR, U.v. 13.12.2016 - 41738/10 [Paposhvili/Belgien], NVwZ 2017, 1187/1189 = beck-online Rn. 176 ff., 183; vgl. auch Endres de Oliveira in Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira, Aufenthaltsrecht, 1. Aufl. 2017, § 60 AufenthG Rn. 1856; Hinterberger/Klammer, NVwZ 2017, 1180/1181).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2018 - A 11 S 316/17

    Kein Abschiebungsverbot nach Kabul für alleinstehende gesunde Männer im

    Auszug aus VGH Bayern, 18.11.2019 - 11 B 19.32503
    Soweit in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten worden ist, etwa fehlende Behandlungsmöglichkeiten der Klägerin zu 3 würden auch die Zuerkennung subsidiären Schutzes rechtfertigen, bleibt ergänzend anzumerken, dass in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt ist, dass ein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ("Qualifikationsrichtlinie", ABl. EU Nr. L 337 S. 9) nicht die Situation erfasst, in der eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung auf fehlende Behandlungsmöglichkeiten einer Krankheit im Herkunftsstaat zurückzuführen ist, solange die notwendige Versorgung nicht absichtlich verweigert wird (vgl. EuGH, U.v. 18.12.2014 - C-542/13 - NVwZ-RR 2015, 158 = juris Rn. 35 ff.), und dass diese Auffassung von der obergerichtlichen Rechtsprechung geteilt wird (vgl. BVerwG, B.v. 13.2.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 13; NdsOVG, U.v. 24.9.2019 - 9 LB 136/19 - juris Rn. 64 ff.; VGH BW, U.v. 23.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 54 ff.).
  • BVerfG, 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12

    Der Zugang zu mehreren Instanzen darf nicht unzumutbar erschwert werden

    Auszug aus VGH Bayern, 18.11.2019 - 11 B 19.32503
    Die Anforderungen dürfen mit Blick auf die Gebote des effektiven Rechtsschutzes und des fairen Verfahrens zwar nicht überspannt werden und der Zugang zu einer berufungsgerichtlichen Überprüfung verwaltungsgerichtlicher Urteile nicht unverhältnismäßig erschwert werden (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 14).
  • BVerwG, 13.02.2019 - 1 B 2.19

    Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. des § 60 Abs.

    Auszug aus VGH Bayern, 18.11.2019 - 11 B 19.32503
    Soweit in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten worden ist, etwa fehlende Behandlungsmöglichkeiten der Klägerin zu 3 würden auch die Zuerkennung subsidiären Schutzes rechtfertigen, bleibt ergänzend anzumerken, dass in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt ist, dass ein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ("Qualifikationsrichtlinie", ABl. EU Nr. L 337 S. 9) nicht die Situation erfasst, in der eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung auf fehlende Behandlungsmöglichkeiten einer Krankheit im Herkunftsstaat zurückzuführen ist, solange die notwendige Versorgung nicht absichtlich verweigert wird (vgl. EuGH, U.v. 18.12.2014 - C-542/13 - NVwZ-RR 2015, 158 = juris Rn. 35 ff.), und dass diese Auffassung von der obergerichtlichen Rechtsprechung geteilt wird (vgl. BVerwG, B.v. 13.2.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 13; NdsOVG, U.v. 24.9.2019 - 9 LB 136/19 - juris Rn. 64 ff.; VGH BW, U.v. 23.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 54 ff.).
  • VGH Bayern, 08.11.2018 - 13a B 17.31960

    Rückkehr im Familienverband - Ermittlung realitätsnaher Rückkehrsituation

    Auszug aus VGH Bayern, 18.11.2019 - 11 B 19.32503
    § 26 AsylG findet in diesem Zusammenhang keine Anwendung (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.2004 - 1 C 27.03 - NVwZ 2004, 1371 = juris Rn. 9 zu § 53 Abs. 6 AuslG und § 26 AsylVfG; BayVGH, U.v. 21.9.2009 - 21 B 08.30221 - juris Rn. 13 ff.; U.v. 8.11.2018 - 13a B 17.31960 - juris Rn. 20).
  • EuGH, 18.12.2014 - C-542/13

    'M''Bodj' - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der

    Auszug aus VGH Bayern, 18.11.2019 - 11 B 19.32503
    Soweit in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten worden ist, etwa fehlende Behandlungsmöglichkeiten der Klägerin zu 3 würden auch die Zuerkennung subsidiären Schutzes rechtfertigen, bleibt ergänzend anzumerken, dass in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt ist, dass ein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ("Qualifikationsrichtlinie", ABl. EU Nr. L 337 S. 9) nicht die Situation erfasst, in der eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung auf fehlende Behandlungsmöglichkeiten einer Krankheit im Herkunftsstaat zurückzuführen ist, solange die notwendige Versorgung nicht absichtlich verweigert wird (vgl. EuGH, U.v. 18.12.2014 - C-542/13 - NVwZ-RR 2015, 158 = juris Rn. 35 ff.), und dass diese Auffassung von der obergerichtlichen Rechtsprechung geteilt wird (vgl. BVerwG, B.v. 13.2.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 13; NdsOVG, U.v. 24.9.2019 - 9 LB 136/19 - juris Rn. 64 ff.; VGH BW, U.v. 23.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 54 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 24.09.2019 - 9 LB 136/19

    Wahrscheinlichkeit einer Gruppenverfolgung von Yeziden in dem Distrikt Sindjar in

    Auszug aus VGH Bayern, 18.11.2019 - 11 B 19.32503
    Soweit in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten worden ist, etwa fehlende Behandlungsmöglichkeiten der Klägerin zu 3 würden auch die Zuerkennung subsidiären Schutzes rechtfertigen, bleibt ergänzend anzumerken, dass in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt ist, dass ein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ("Qualifikationsrichtlinie", ABl. EU Nr. L 337 S. 9) nicht die Situation erfasst, in der eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung auf fehlende Behandlungsmöglichkeiten einer Krankheit im Herkunftsstaat zurückzuführen ist, solange die notwendige Versorgung nicht absichtlich verweigert wird (vgl. EuGH, U.v. 18.12.2014 - C-542/13 - NVwZ-RR 2015, 158 = juris Rn. 35 ff.), und dass diese Auffassung von der obergerichtlichen Rechtsprechung geteilt wird (vgl. BVerwG, B.v. 13.2.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 13; NdsOVG, U.v. 24.9.2019 - 9 LB 136/19 - juris Rn. 64 ff.; VGH BW, U.v. 23.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 54 ff.).
  • BVerwG, 16.06.2004 - 1 C 27.03

    Asylantrag; Abschiebungsschutz; individuelle Rechtsposition; Familienangehörige;

    Auszug aus VGH Bayern, 18.11.2019 - 11 B 19.32503
    § 26 AsylG findet in diesem Zusammenhang keine Anwendung (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.2004 - 1 C 27.03 - NVwZ 2004, 1371 = juris Rn. 9 zu § 53 Abs. 6 AuslG und § 26 AsylVfG; BayVGH, U.v. 21.9.2009 - 21 B 08.30221 - juris Rn. 13 ff.; U.v. 8.11.2018 - 13a B 17.31960 - juris Rn. 20).
  • BVerwG, 02.07.2008 - 10 B 3.08

    Verfahrensrecht, Revision, Berufungsverfahren, Berufungsbegründung,

  • BVerwG, 17.12.2015 - 6 B 24.15

    Zulässigkeit der Berufung; pauschaler Hinweis auf Gerichtsentscheidung;

  • VGH Bayern, 21.09.2009 - 21 B 08.30221

    D.R. Kongo; Familienangehörige

  • VG Bayreuth, 19.01.2023 - B 1 K 21.30853

    Georgien: Keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder drohender

    Danach wird von der Rechtsprechung ein Prognosezeitraum von etwa einem Jahr als angemessen erachtet (Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira, AufenthaltsR, Rn. 1860 unter Bezug auf BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 1 C 3/11 - ZAR 2012, 442 Rn. 34; BayVGH, U.v. 18.11.2019 - 11 B 19.32503 - BeckRS 2019, 30508 Rn. 6 und VG Oldenburg, B.v. 27.1.2016 - 7 B 283/16 - BeckRS 2016, 41312).
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